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Vereinssatzung

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1)  Der Name des Vereins lautet: Gnadenhof – Lebenswürde für Tiere e. V.

 

(2)  Der Verein ist in Wangen i. Allgäu ansässig und beim Amtsgericht Wangen-Vereinsregister unter der Registriernummer VR 463 eingetragen.

 

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, bis auf nachgewiesene und angemessne Aufwandsentschädigungen, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für hauptamtliche Mitglieder gelten die den ortsüblichen Tätigkeits- und Vergütungstarifen entsprechenden Bezüge als angemessene und nachgewiesene Kosten.

 

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

(1)  Zweck des Vereins ist in erster Linie Schutz, Pflege, Therapie und Wart verhaltensauffälliger und körperlich und seelisch misshandelter Tiere mit dem Ziel der Weitervermittlung, falls möglich. Weitere Zwecke sind die Durchführung vorbeugender Maßnahmen in Form von Beratung, Training, und Vorträgen.

(2)  Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt der Verein ein Tierasyl, in welchem die Tiere untergebracht, versorgt, gepflegt und therapiert werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und aktiv im Verein tätig ist.

(2)  Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen oder Patenschaften.

(3)  Mitglieder sind somit stimmberechtigte ordentliche Mitglieder (1) und nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (2).

(4)  Für das Erlangen der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Im Antrag muss angegeben werden, ob eine aktive ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird.

(5)  Über die Aufnahme eines stimmberechtigten ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit, über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft kann ohne Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung der Antragsannahme durch den Vorstand. Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.

(6)  Menschen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können  auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und sind den Fördermitgliedern gleichgestellt.

 

 

§ 5 Höhe des Mitgliedsbeitrags

 

(1)  Der Jahresbeitrag beträgt € 30,00. Für Schüler, Studenten, Arbeitslose und Rentner wird ein Mindestbeitrag i. H. v. € 15,00 festgelegt. Die Beiträge sind im Juni des jeweiligen Jahres fällig. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

(2)  Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer  Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zu Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluss aus dem Verein

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum     30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

(2)  Die Mitgliedschaft endet weiter durch den Ausschluss. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder verfügen zudem über das Stimm- und Wahlrecht und das Recht, Anträge zu stellen.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten. Die ordentlichen Mitglieder sollen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, im Verein aktiv tätig sein.

(3)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbreitung von vereinsinternen Informationen gegenüber Nichtmitgliedern dem Vorstand zu überlassen.

 

 

§ 8 Vereinsorgane

 

(1)  Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist jeweils im ersten Quartal eines Jahres vom      1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung, sowie Ort und Zeit der Versammlung mitzuteilen.

(2)  Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

(3)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er/Sie kann ein anderes Mitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen. Bei den Wahlen kann der Versammlungsleiter einen Wahlleiter bestimmen. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer, der Vorstand kann ein anderes Mitglied mit der Protokollführung beauftragen. Über die Versammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

(5)  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderung einschließlich des Antrags auf Auflösung des Vereins.

(6)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über die Vereinsauflösung bedarf der Dreiviertelmehrheit.

(7)  Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 10 Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer zusammen.

(2)  Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(4)  Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung und aus sonstigem wichtigen Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.

(5)  Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

(6)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung und ihre Beschlüsse fertigt der Schriftführer ein Protokoll.

 

 

§ 11 Der Beirat

 

(1)  Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen.

(2)  Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

 

 

§ 12 Die Revisoren

 

(1)  Die Revisoren prüfen im Auftrag der Mitgliederversammlung die Kasse des vergangenen Geschäftsjahres. Sie teilen ihr Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung mit.

(2)  Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1)  Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2)  Die Auflösung des Vereins hat in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Die Vermögenswerte des Vereins sind bei Auflösung auf einen weiteren gemeinnützig anerkannten Verein zu überführen.

 

 

§ 14 Haftungsausschluss

 

(1)  Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch ein Mitglied des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für Verschulden deren Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitgliede bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

 

 

Stand: Mai 2006